Wirtschaftsplan 2020Aushang des Wirtschaftsplanes 2020

Öffentliche Bekanntmachung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd

Wirtschaftsplan 2020 des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd


Auf Grund des § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Grundlage der Gemeindeordnung (GO) und der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) des Landes Nordrhein-Westfalen, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd am 16.3.2020 folgenden Wirtschaftplan beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 wird

im Erfolgsplan


in den Erträgen auf

2.617.542 EUR


in den Aufwendungen auf

2.617.542 EUR

im Vermögensplan


Mittelherkunft 63.211 EUR


Mittelverwendung 63.211 EUR

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Verbandsumlage gemäß § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf 414.500 EUR festgesetzt.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gem. § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 45.000 EUR überschreiten.

§ 7

Über Auftragsvergaben ab 33.900 EUR entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f der Satzung für den VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd die Verbandsversammlung.

Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes

Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 wird hiermit öffentlich

bekannt gemacht.

Die nach § 19 Abs. 2 i.V. mit § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der zur Zeit geltenden Fassung erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung der Verbandsumlage im

§ 5 des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2020 hat der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 12.06.2020, AZ. 10/1-15-14-00-11 erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

           oder

  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gevelsberg, 22. Juni 2020

gez. Gerd Vollmerhaus

- Vorsitzender der Verbandsversammlung -

VHS Ennepe-Ruhr-Süd

Mittelstr. 86 - 88
58285 Gevelsberg

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