Wirtschaftsplan 2019Aushang des Wirtschaftsplanes 2019


Öffentliche Bekanntmachung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd

Wirtschaftsplan 2019 des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd


Auf Grund des § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Grundlage der Gemeindeordnung (GO) und der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) des Landes Nordrhein-Westfalen, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd am 05.03.2019 folgenden Wirtschaftplan beschlossen:

§1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 wird


im Erfolgsplan


in den Erträgen auf

2.742.336 €

in den Aufwendungen auf

2.742.336 €

im Vermögensplan




Mittelherkunft

54.210 €


Mittelverwendung

54.210 €


festgesetzt.


§2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.


§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§4

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 150.000 EUR festgesetzt.


§5

Die Verbandsumlage gemäß § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf 414.500 EUR festgesetzt.


§6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gem. § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 45.000 EUR überschreiten.


§7

Über Auftragsvergaben ab 33.900 EUR entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f der Satzung für den VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd die Verbandsversammlung.


Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes

Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 19 Abs. 2 i.V. mit § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der zur Zeit geltenden Fassung erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung der Verbandsumlage im §5 des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2019 hat der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 14.05.2019, AZ. 10/1-15-14-00-11 erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gevelsberg, 7. Juni 2019


gez. Gerd Vollmerhaus

- Vorsitzender der Verbandsversammlung -

VHS Ennepe-Ruhr-Süd

Mittelstr. 86 - 88
58285 Gevelsberg

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