Wirtschaftsplan 2018Aushang des Wirtschaftsplanes 2018


Öffentliche Bekanntmachung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd

Wirtschaftsplan 2018 des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd


Auf Grund des § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Grundlage der Gemeindeordnung (GO) und der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) des Landes Nordrhein-Westfalen, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd am 07.03.2018 folgenden Wirtschaftplan beschlossen:

§1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 wird


im Erfolgsplan
in den Erträgen auf

2.949.296 EUR

in den Aufwendungen auf

2.949.296 EUR

im Vermögensplan
Mittelherkunft

44.210 EUR

Mittelverwendung

44.210 EUR


festgesetzt.


§2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.


§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§4

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 150.000 EUR festgesetzt.


§5

Die Verbandsumlage gemäß § 12 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf 414.500 EUR festgesetzt.


§6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gem. § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 45.000 EUR überschreiten.


§7

Über Auftragsvergaben ab 33.900 EUR entscheidet gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f der Satzung für den VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd die Verbandsversammlung.


Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes

Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 19 Abs. 2 i.V. mit § 29 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der zur Zeit geltenden Fassung erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung der Verbandsumlage im §5 des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2018 hat der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 09.04.2018, AZ. 10/1-15-14-00-11 erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem VHS-Zweckverband Ennepe-Ruhr-Süd vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gevelsberg, 16. Mai 2018


gez. Gerd Vollmerhaus

- Vorsitzender der Verbandsversammlung -

VHS Ennepe-Ruhr-Süd

Mittelstr. 86 - 88
58285 Gevelsberg

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